Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 303a
§ 303a – Tätigkeitsverbot für natürliche Personen
In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 oder des § 308 c Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die dort genannten Personen gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommenen Vorschriften verstoßen haben.
Kurz erklärt
- Die Aufsichtsbehörde kann bestimmten Personen, die für einen Verstoß verantwortlich sind, die Tätigkeit als Geschäftsleiter untersagen.
- Dies gilt, wenn die Person zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter war.
- Die Untersagung kann für bis zu zwei Jahre erfolgen.
- Die Regelung betrifft Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds.
- Sie gilt auch bei Verstößen gegen bestimmte Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes.